Liefer- und Verkaufsbedingungen
Es ist uns ein Anliegen, Ihnen möglichst genaue Auskünfte zu erteilen, wie ein Waffen- oder Munitionskauf bei uns abläuft.
Kein Laden - keine Öffnungszeiten - Besuche nur mit Termin möglich
Für persönliche Besuche melden Sie sich bitte bei uns an bzw. vereinbaren Sie mit uns einen Termin. Verkaufsberatungen sind in unserem Büro in Näfels oder im Lager in Flums (Hagerbach) möglich. Abholungen erfolgen nach Terminvereinbarung in Flums (Hagerbach).
§ 1 Grundsatz
1.1 In der Schweiz wohnhafte Personen
Es werden nur Personen beliefert, die das 18. Altersjahr vollendet haben. Ausserdem regelt Art. 8 des Waffengesetzes die Anforderungen an Waffenerwerber. Personen mit Schweizer Bürgerrecht oder Ausländische Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung „C“ können im Rahmens des Waffengesetzes beliefert werden.
1.2 Ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassung in der Schweiz
Grundsätzlich können wir Ihnen nur solche Artikel liefern, welche Sie in Ihrem Heimatstaat auch legal besitzen dürfen. Fragen Sie daher gezielt, entsprechend Ihrer Erwerbsberechtigung bei uns an. Es gibt Ausnahmen für Personen mit bestimmten Staatsangehörigkeiten; massgebend ist die entsprechende Verordnung zum Waffengesetz.
1.3 Verkäufe ins Ausland
Für den Verkauf von Waffen, Munition oder wesentlichen Bestandteilen davon benötigen wir eine Ausfuhrbewilligung. Die Lieferung kann in alle Staaten der Welt erfolgen, sofern uns die Ausfuhrbewilligung erteilt wird. Für weitere Auskünfte über die Lieferung ins Ausland rufen Sie uns bitte an oder schreiben Sie uns ein E-Mail. Für Exportlieferungen gilt in jedem Falle Vorauszahlung per Banküberweisung. Auch die Bezahlung in EURO ist möglich, dazu fragen Sie unsere Kontoverbindung an.
§ 2 Bezahlung
2.1 Bei Abholung
Waren, die Sie bei uns abholen, sind bei der Übergabe in bar zu bezahlen.
2.2 Bei Postversand (Inland)
Grundsätzlich ist Versand für alle Waren möglich. Sie können also bequem von zu Hause aus einkaufen. Der Versand erfolgt per Post, je nach Grösse und Umfang mittels Spediteur. Der Versand erfolgt i.d.R. per Vorauszahlung, d.h. wir senden Ihnen vorab eine Rechnung, welche gleichzeitig die rechtsverbindliche Auftragsbestätigung darstellt. Nachdem Sie die Rechnung beglichen haben, erfolgt der Versand der Ware.
2.3 Bei Postversand (Ausland)
Zum Versand ins Ausland verweisen wir auf Punkt 1.3 dieser Bedingungen.
§ 3 Wann brauche ich einen Waffenerwerbsschein (WES)?
Waffenerwerbsschein (WES)
Einen WES benötigen aber alle Repetierwaffen mit einem Unterhebelrepetier- oder Vorderschaftrepetiersystem (z.B. Winchester, Pump-Action-Gewehre). Details pro Waffengattung finden Sie anbei:
3.1 Faustfeuerwaffen (Pistolen, Revolver)
Bei dem Erwerb von Faustfeuerwaffen benötigen wir einen gültigen Waffenerwerbsschein.
3.2 Verteidigungssprays
Für Verteidigungssprays (Pfefferspray) der Giftklasse 3 benötigen Sie keinen WES.
3.3 Halbautomaten (keine umgebauten Seriefeuerwaffen)
Reine Halbautomaten können ebenfalls mit Waffenerwerbsschein für Handfeuerwaffen erworben
3.4 Seriefeuerwaffen (Vollautomaten)
Für den Erwerb einer Seriefeuerwaffe ist eine Kantonale Ausnahmebewilligung gemäss Art. 5 Abs. 2 des Waffengesetzes erforderlich. Dieses Gesuch müssen Sie bei der zuständigen Fachstelle der Kantonspolizei stellen.
3.5 Repetierwaffen
Ordonnanzrepetiergewehre (Lg 11, Karabiner 11 und 31) benötigen keinen Waffenerwerbsschein (WES). Auch das Langgewehr 1889 ist ohne WES erhältlich, da dieses als antik gilt.
3.6a Sportgewehre (national)
Sportgewehre, welche in der Schweiz übliche Militärkaliber-Munition oder Sportkalibermunition, (z.B. Standardgewehre) verschiessen und ein Verschlussrepetiersystem aufweisen, benötigen keinen WES.
3.6b Sportgewehre (international)
Sportgewehre, die für nationale und internationale Wettbewerbe des jagdsportlichen Schiessens zugelassen sind, benötigen keinen WES.
3.7 Jagdwaffen
Jagdwaffen (Repetierer, Flinten etc.), welche gemäss eidg. oder kantonaler Jagdordnung zur Jagd zugelassen sind, benötigen keinen WES.
§ 4 Was muss ich bei Munition und Munitionsbestandteile beachten?
Beim Erwerb von Munition oder deren Bestandteile benötigen wir eine Kopie eines amtlichen Ausweises (Pass, ID, evtl. Ausländerausweis).
Neukunden müssen bei der Erstbestellung einen aktuellen Auszug aus dem Zentralstrafregister vorlegen. Liegt keine Zentralstrafregisterausweis vor, kann auch eine Kopie eines neueren Waffenerwerbsscheines vorgelegt werden.
§ 5 Formulare
Die Antragsformulare für den Vorgehen beim Antrag um einen Waffenerwerbssschein (WES) und für den Auszug aus dem Zentralstrafregister können wir Ihnen per E-Mail zustellen. Sie können dieses auch herunterladen: www.fedpol.admin.ch/fedpol/de/home/sicherheit/waffen
Vorgehen beim Antrag um einen Waffenerwerbssschein (WES)
Das offizielle Antragsformular müssen Sie wahrheitsgetreu ausfüllen und zusammen mit dem Auszug aus dem Zentralstrafregister sowie einer Ausweiskopie (Pass, ID, evtl. Ausländerausweis) der Fachstelle Waffen und Sprengstoffe Ihrer Kantonspolizei einreichen.